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Einkommensteuer | Rabattfreibetrag gilt auch im Ruhestand
Nach dem ist es für die Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG unerheblich, ob der Arbeitgeber den Sachbezug während der aktiven Tätigkeit des Arbeitnehmers oder während seines Ruhestands zu Versorgungszwecken gewährt und auch, ob der Arbeitgeber selbst oder eine seiner Tochtergesellschaften den Sachbezug gewährt.
Der Kläger erzielte neben seinen Renteneinkünften Versorgungsbezüge von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Er hatte seinen Strom ursprünglich von diesem bezogen und aufgrund des Werktarifs einen Nachlass auf den von ihm verbrauchten Strom erhalten. Im Streitjahr bezog der Kläger seinen Strom nicht mehr vom Arbeitgeber direkt, sondern von seiner 100 %igen Vertriebstochter. Das beklagte Finanzamt minderte den in den erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbe...