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Aufwendungen für die Feier eines Dienstjubiläums
(Nahezu) ausschließlich berufliche Veranlassung begründet Werbungskostenabzug
Nicht selten werden in Unternehmen, Betrieben oder Behörden besondere Dienst- und Arbeitnehmerjubiläen gefeiert, um so die langjährige und treue Verbundenheit eines Mitarbeiters zu unterstreichen und zu würdigen. Trägt der Jubilar die Aufwendungen für eine solche Feier jedoch selbst, stellt sich die Frage, ob dadurch steuerrechtlich ein Anspruch auf Werbungskostenabzug begründet wird. Der BFH hat dies aktuell für einen Fall bejaht, in dem die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen worden waren.
40-jähriges Dienstjubiläum eines Finanzbeamten
Der Kläger im Besprechungsfall war im Streitjahr 2006 als Beamter (Sachgebietsleiter) beim Finanzamt beschäftigt und beging im April des Streitjahres sein 40-jähriges Dienstjubiläum. Aus diesem Anlass lud er an einem Montag für die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum der Behörde. Seine Einladung war per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts sowie an die im selben Gebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung gerichtet. Zur Bewirtung der Gäste bestellte der Steuerpflichtige Häppchen für 50 Personen; zudem kaufte er Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen...