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Finanzierungszusammenhang bei § 7g EStG a. F.
Zulässigkeit der Kompensation von Mehrergebnissen nach einer Betriebsprüfung
Das Merkmal des Finanzierungszusammenhangs bei § 7g EStG – in der für bis zum endende Wirtschaftsjahre geltenden Fassung – ist nicht deshalb zu verneinen, weil die nachträgliche Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags lediglich der Kompensation eines durch eine Betriebsprüfung veranlassten Mehrergebnisses dient.
Voraussetzungen § 7g EStG
Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n. F. (i. d. F. des UntStRefG 2008), der für zwischen dem bis zum endende Wirtschaftsjahre gilt, können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass
bestimmte Größenmerkmale für den Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht überschritten werden,
der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen (Investitionsabsicht) und mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs...