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Wechsel der Steuerschuldnerschaft
Gesetzliche Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015
Der Gesetzgeber hat durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom (BGBl 2015 I S. 1834) mit Wirkung ab dem mehrere Änderungen beim Wechsel der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG vorgenommen. Dies betrifft vor allem den Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen. Außerdem wurden die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs von der Steuerschuldnerschaft gesetzlich geregelt und gleichzeitig auf weitere Bereiche ausgedehnt. Zu diesen Änderungen hat das BMF nunmehr ein Schreiben veröffentlicht, in dem im Wesentlichen der Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die aktuelle Rechtslage angepasst wird.
Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
Mit Urteil vom - V R 7/14 (BStBl 2015 II S. 682) hatte der BFH entschieden, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sind. In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind nach Auffassung des BFH nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Die Anlage muss dafür eine Funktion für das Bauwerk selbst haben. Im Übrigen kommt eine Auslegung des Begriffs des Bauwerks entsprechend der Baubetriebe-Verordnung nicht in Betracht. Nach Ansicht des BFH konnte eine Betriebsvorric...