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Stille Reserven sind beim Übergang zur Liebhaberei nicht zu versteuern
Versteuerung stiller Reserven im Umlaufvermögen erst bei Realisationsakten
Zum Zeitpunkt des Übergangs von einem einkommensteuerlich relevanten Erwerbsbetrieb zur Liebhaberei sind die im Umlaufvermögen bei einem Einnahmenüberschussrechner enthaltenen stillen Reserven nach einer neuen Entscheidung des X. Senats des BFH nicht zu versteuern. Erst zum späteren Zeitpunkt der Realisation (Veräußerung bzw. Entnahme des Wirtschaftsguts) kommt es zur Aufdeckung der stillen Reserven.
Spielwarenhandel als Liebhabereibetrieb
Der Kläger war als Arbeitnehmer tätig, ferner betrieb er einen Einzelhandel mit Spielwaren. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmenüberschussrechnung. Von der Gründung des Betriebs im Jahr 1994 bis zum Streitjahr 2001 erwirtschaftete der Kläger – mit Ausnahme eines kleinen Gewinns im Jahr 1999 – ausschließlich Verluste, die sich abzüglich des Gewinns bis 2001 auf insgesamt 362.611 DM beliefen. Das Gesamtergebnis der betrieblichen Tätigkeit von 1994 bis 2006 betrug ./. 205.566 €. Zwischen den Beteiligten besteht nach Durchführung einer Außenprüfung Einvernehmen, dass die in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2000 erwirtschafteten Verluste der Besteuerung zugrunde zu legen sind, danach aber die Einkünfteer...