keine Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe von 0,5 v.H. pro Monat
Leitsatz
1. Eine überlange Dauer des Einspruchsverfahrens führt bei summarischer Prüfung jedenfalls dann nicht zur Verwirkung des Anspruchs
auf Aussetzungszinsen, wenn die Verfahrensdauer maßgeblich auf ein mit Zustimmung des Einspruchsführers verfügtes Ruhen des
Einspruchsverfahrens im Hinblick auf ein vorgreifliches Gerichtsverfahren zurückzuführen war.
2. Es ist zweifelhaft, ob steuerrechtliche Verfahren in den Schutzbereich des Art. 6 EMRK einbezogen werden können.
3. Die in § 238 Abs. 1 AO festgelegt Zinshöhe von 0,5 v.H. pro Monat begegnet trotz der seit mehreren Jahren hiervon stark
abweichenden Marktzinsen für Geldanlagen auch für Veranlagungszeiträume ab 2014 keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. Im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung ist es ohne Bedeutung, ob dem Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme etwa
wegen der behaupteten überlagen Verfahrensdauer stattzugeben wäre.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): WAAAF-80734
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