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Sozialversicherungsrecht | Berechnung von Sozialkassenbeiträgen bei Schwarzgeldabrede
Illegal gezahltes Arbeitsentgelt, für das weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, kann zur Berechnung der Beiträge (§ 18 Abs. 4 VTV) nicht entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein Bruttoarbeitsentgelt „hochgerechnet“ werden.
Das BAG hat zunächst den Regelungsgehalt von § 18 Abs. 2 VTV dargestellt und aufgezeigt, dass sich der von dem Beklagten an den Kläger abzuführende Beitrag aus einem bestimmten Prozentsatz der Bruttolohnsumme errechnet. Diese Bruttolohnsumme bestimmt sich nach steuerrechtlichen und nicht nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen: Als Bruttolohn gilt stets der Betrag, der sich nach den Regelungen des deutschen Steuerrechts ergibt (vgl. § 18 Abs. 4 VTV). Das Gericht hat unter Hinweis auf die st. Rspr. deutlich gemacht, dass „Bruttolohn“ gem. § 18 Abs...