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OLG Hamm 18.07.2016 22 U 161/15, NWB 35/2016 S. 2631

Kaufrecht | Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von alten Häusern

Der Verkäufer eines Wohnhauses mit einem 1938 erbauten Keller muss einen Kaufinteressenten darüber aufklären, dass bei starken Regenfällen flüssiges Wasser in den Keller eindringt. 2012 erwarb der Kläger für 390.000 € von der Beklagten ein Wohnhaus mit einem 1938 errichteten Keller. Farb- und Putzabplatzungen an den Wänden wiesen auf Feuchtigkeitsschäden hin. Dass bei starken Regenfällen Wasser in flüssiger Form in den Keller eindringt, war nicht sichtbar und wurde von der Beklagten dem Kläger vor dem Abschluss des Kaufvertrags auch nicht mitgeteilt. In dem Kaufvertrag vereinbarten die Parteien einen Gewährleistungsausschluss. Nach der Übergabe des Hauses verlangte die Beklagte weitere Zahlungen auf den Kaufpreis, die der Kläger u. a. unter Hinweis auf den aus seiner Sicht mangelhaften Kel...