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BAG 15.01.2003 7 AZR 346/02, NWB 36/2003 S. 275

Arbeitsrecht | Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Da das am in Kraft getretene und die Regelungen des BeschFG 1996 ablösende TzBfG keine Übergangsvorschriften enthält, sind seine Bestimmungen auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich seit diesem Stichtag in seinem Geltungsbereich verwirklichen. Dazu zählt auch die im Jahr 2001 vereinbarte Verlängerung eines noch vor dem nach dem BeschFG 1996 abgeschlossenen befristeten Vertrags. Zulässig ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung eines solchen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren. Dem steht das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, wonach eine Befristung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, nicht entgegen. Denn trotz des nicht eindeutigen Wortlauts bezieht sich dieses Ve...