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Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Funktions-/Nutzungsänderung einer Immobilie können sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen sein
[i]FG Münster, Urteil vom 29. 1. 2016 - 12 K 3193/12 E NWB AAAAF-79503 Das FG Münster hatte über die Frage zu entscheiden, ob Renovierungsarbeiten an einer Immobilie im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche Herstellungskosten darstellen ( NWB AAAAF-79503).
Sachverhalt und Problem
[i]Grundlagen „Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand bei Baumaßnahmen“ NWB NAAAE-31472 Die Kläger waren Eigentümer dreier Einheiten in einem Mehrfamilienhaus. Diese drei Einheiten waren als Wohnungen nutzbar, jedoch ursprünglich gewerblich als Büroräume vermietet. In den Jahren 2009 und 2010 erfolgten diverse Baumaßnahmen, die im Wesentlichen der Instandsetzung dienten. Es wurden Arbeiten an der Elektrik und dem Sanitärbereich vorgenommen, aber auch Trockenbauwände und Türen versetzt. Neue Nutzfläche entstand nicht. Anschließend wurden zwei der Einheiten separat als Wohnraum vermietet.
Die Aufwendungen für die Instandsetzungsmaßnahmen erklärten die Kläger als sofort abzugsfähige Werbungskosten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung. Das beklagte Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug und nahm stattdessen Herstellungskosten an. Als Begründung führte es aus, dass ...