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Datenschutzrechtliche Hinweispflicht eines Steuerberaters in Online-Kontaktformular
[i]OLG Köln, Urteil vom 11. 3. 2016 - 6 U 121/15, GRUR-RR 2016 S. 284Nach § 13 TMG, bei der es sich um eine das Marktverhalten regelnde Norm i. S. des § 3a UWG handelt, hat ein Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten im EU-Ausland in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Letztere ist nicht schon bei Ausfüllen eines Online-Kontaktformulars eines Steuerberaters deshalb gegeben, weil sich aus ihm bereits Art, Umfang und Zweck der Erhebung/Verwendung der personenbezogenen Daten ergeben. § 13 TMG verlangt nämlich eine allgemein verständliche Unterrichtung, welche nicht dadurch entbehrlich wird, dass ein Verbraucher ggf. aus der Art der Datenerhebung und/oder aus sonstigen Umständen selbst herleiten muss, welche Daten wofür genau verwendet werden (sollen).
[i]Zu den Neuregelungen zur IT-Sicherheit Müller, NWB 26/2016 S. 1989Steuerberater sollten von daher ihre Online-Kontaktformulare/Websites auf entsprechende Datenschutzerklärungen überprüfen, ungeachtet der Tatsache, dass die Frage, ob § 13 TMG eine bloß wertneutrale Ordnungs- oder eine Marktverha...