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OFD Frankfurt/M. 15.06.2016 S 2241 A - 107 - St 213, IWB 16/2016 S. 587

OFD Frankfurt | Hinweise zur Besteuerung von ausländischen Personengesellschaften

Am hat die OFD Frankfurt Verfahrenshinweise zur Besteuerung von inländischen Beteiligen an einer ausländischen Personengesellschaft, Bauherrengemeinschaft oder Grundstücksgemeinschaft gegeben. Für sie sind die Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (bzw. § 180 Abs. 2 AO i. V. mit der VO zur § 180 Abs. 2 AO) gesondert und einheitlich festzustellen, es sei denn, mit dem ausländischen Staat besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, wonach diesem das ausschließliche Besteuerungsrecht für die inländischen Beteiligten zusteht. Gilt nach dem DBA der Progressionsvorbehalt nach [i]BZSt, mit Weiterleitung zum Formular unter http://go.nwb.de/bu3fi § 32b EStG, sind die ausländischen Einkünfte zu diesem Zweck gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Abs. 5 Nr. 1 AO). Inländische Steuerpflichtige sind verpflichtet, Auslandsbeteiligungen innerhalb der Frist des § 138 Abs. 3 AO dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Dafü...