Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zutreffendes Geschäftsjahr bei Umstellung
I. Sachverhalt
Das Geschäftsjahr darf zwölf Monate nicht übersteigen (§ 240 Abs. 3 Satz 2 HGB). Das Geschäftsjahr darf aber umgestellt werden. Dann entsteht zwingend ein Rumpfgeschäftsjahr. Dazu ein praktischer Fall.
Ein kleiner Konzern mit der Mutter J AG und der 100 %igen Tochter F GmbH hatte bislang das Geschäftsjahr per 31. 3. Durch Einbeziehung in einen Drittlandskonzern mit deutscher Landesholding B GmbH im Jahr 2014 wurde das Geschäftsjahr konzerneinheitlich auf den umgestellt. Die Eintragungen im Handelsregister der J AG erfolgten noch 2014, die der F GmbH allerdings erst Anfang 2015. Das wurde erst im Nachhinein im Offenlegungsverfahren erkannt. Zwischen J AG und F GmbH besteht ein Gewinnabführungsvertrag mit der Folge einer steuerlichen Organschaft. Die F machte bisher schon und tut dies auch weiterhin von den Befreiungsvorschriften des § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch und erstellt deshalb z. B. keinen Anhang. Die J AG erzielt in 2014 und 2015 Verluste.
II. Rechtsfolgen ...
1. ... unmittelbar
Die unmittelbare Rechtsfolge ist leicht festzustellen: Die Festlegung des Geschäftsjahres einer GmbH stellt einen notwendigen Satzungsbestandteil dar. Dessen Änderung bedarf ...