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Negativer Geschäftswert bei Einbringung
Übersteigt der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines sog. negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, darf die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch dann nicht auf höhere Werte aufstocken, wenn deren Teilwerte die jeweiligen Buchwerte überschreiten (Bezug: § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Satz 6 UmwStG 1995).
Auch beim entgeltlichen Erwerb von Betrieben (oder Teilbetrieben) ist das Anschaffungskostenprinzip zu beachten. Danach sind Anschaffungsvorgänge ergebnisneutral zu erfassen und einem negativen Geschäftswert des Erwerbsgegenstands ist bilanziell dadurch Rechnung zu tragen, dass die Teilwertansätze des aktiven Betriebsvermögens (mi...