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Handelsrecht | Haftungsausschluss bei Firmenfortführung
Nach § 25 Abs. 2 HGB kann trotz Firmenfortführung die Haftung für Altverbindlichkeiten des Verkäufers ausgeschlossen werden. Der Haftungsausschluss muss dafür ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Die Wirkung des Haftungsausschlusses tritt nur dann ein, wenn die Anmeldung unverzüglich nach Geschäftsübernahme erfolgt und die Eintragung und Bekanntmachung sodann in kurzem, angemessenen Zeitabstand folgen. Das Registergericht hat grundsätzlich die zivilrechtliche Wirksamkeit nicht zu prüfen und lediglich bei offensichtlicher Unwirksamkeit die Eintragung abzulehnen. Zur Ablehnung muss die Rechtslage „völlig eindeutig„ und die Eintragung „völlig eindeutig„ wirkungslos sein. Dies ist bei Ablauf von drei Monaten noch nicht der Fall ( ...