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NWB Nr. 34 vom Seite 2558

Neue Beiträge zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Wintersemester 2016/2017

Gerald Eilts

Studenten, bei denen die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung nicht (mehr) erfüllt sind, unterliegen grds. bis zum Ablauf des 14. Fachsemesters bzw. bis zum Ablauf des Semesters, in dem sie das 30. Lebensjahr vollenden, der studentischen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 9 SGB XI).

[i]Als Bemessungsgrundlage ist der BAfÖG-Bedarfssatz maßgeblichFür diesen Personenkreis ist bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Bemessungsgrundlage kraft gesetzlicher Fiktion der BAföG-Bedarfssatz maßgebend, der für Studenten festgesetzt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG), die nicht bei ihren Eltern wohnen. Ob im Einzelfall tatsächlich BAföG bezogen wird, ist für die Beitragsberechnung irrelevant.

Durch das 25. BAföG-ÄndG vom (BGBl 2014 I S. 2475) werden diese BAföG-Bedarfssätze ab dem angehoben, und zwar von bisher insgesamt 597 € auf insgesamt 649 €. Die Anhebung führt ebenfalls zu einer Änderung (Erhöhung) der beitragspflichtigen Einnahmen der in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung (KVdS) pflichtversicherten Studenten.

[i]Beitragsveränderung tritt zum Wintersemester 2016/2017 einÄnderungen beim BAföG-Bedarfssatz sind (erst) vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen (§ 236 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Demzufolge verändert sich die Höhe der Beiträg...