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EuGH  - C-374/16 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: UStG § 14 Abs 4 S 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 163, AO § 227, RL 2006/112/EG Art 168 Buchst a, RL 2006/112/EG Art 178 Buchst a, RL 2006/112/EG Art 226 Nr 5, UStG § 18

Rechtsfrage

1. Enthält eine zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem erforderliche Rechnung die "vollständige Anschrift" i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt?

2. Steht Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Effektivitätsgebots einer nationalen Praxis entgegen, die einen guten Glauben des Leistungsempfängers an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen nur außerhalb des Steuerfestsetzungsverfahrens im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens berücksichtigt? Ist Art. 168 Buchst. a i.V.m. Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem insoweit berufbar?

Anschrift; Billigkeit; Leistungsempfänger; Rechnung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug; Wirtschaftliche Tätigkeit

Fundstelle(n):
PAAAF-79858

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