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FG München 21.01.2016 10 K 965/15, BBK 16/2016 S. 771

Steuerrecht | Keine AfaA für Arbeitnehmer wegen Kündigung

Ein Arbeitnehmer kann auf seine Arbeitsmittel keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) vornehmen, wenn sein Arbeitsvertrag beendet wird und er das Arbeitsmittel deshalb nicht mehr benötigt (§ 7 Abs. 1 Satz 7 EStG).

[i]Technische oder wirtschaftliche Abnutzung erforderlich AfaA setzt nämlich entweder eine technische Abnutzung in Gestalt einer Substanzeinbuße wie z. B. einer Beschädigung oder eine wirtschaftliche Abnutzung durch S. 772Wegfall der Nutzungsmöglichkeit voraus. Die Nutzungsmöglickeit fällt aber nur dann weg, wenn das Arbeitsmittel überhaupt nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann. Eine private Nutzbarkeit steht der Inanspruchnahme von AfaA entgegen.

[i]Büromöbel wurden nicht mehr gebraucht Im Streitfall hatte die Klägerin Büromöbel für ihr Arbeitszimmer angeschafft. Als ihr Arbeitsvertrag beendet wurde, nahm sie auf den R...