1. Der bei einem Rückwechsel
nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet die Grundlage
für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes.
2. Von dem Teilwert abzuziehen
ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des
Schrottwertes ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt
der Anschaffung des Wirtschaftsgutes.
3. Der Gewinn aus der Hinzurechnung
des Unterschiedsbetrages ist nach einer Rückoption nach § 9 Nr.
3 Sätze 2 ff. GewStG nicht um 80 % zu kürzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 1785 Nr. 21 StuB-Bilanzreport Nr. 8/2017 S. 322 IAAAF-79762
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