BKAZVO § 1

§ 1 Anrechnung vollzeitschulischer beruflicher Bildungsgänge auf die Ausbildungsdauer [1]

(1) Der erfolgreiche Besuch eines Bildungsganges an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg, der auf einen oder mehrere Ausbildungsberufe vorbereitet, kann, wenn der Lehrplan des besuchten Bildungsganges, bezogen auf ein Schuljahr von 40 Unterrichtswochen, mindestens 25 Wochenstunden Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich vorsieht, auf die Ausbildungszeit in diesen Ausbildungsberufen wie folgt angerechnet werden:

  1. Einjährige Berufsfachschulen, die zu einem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:

    Sechs oder zwölf Monate,

  2. Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und einem dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss oder dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen:

    Sechs oder zwölf Monate,

  3. Mehrjährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Fachhochschulreife führen:

    Sechs oder zwölf Monate,

  4. Mindestens dreijährige Berufsfachschulen, die zu beruflichen Kenntnissen und zur Hochschulreife führen:

    Zwölf oder achtzehn Monate.

(2) 1Die Anrechnung erfolgt auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden. 2Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAF-79693

1Anm. d. Red.: § 1 i. d. F. der VO v. (GVBl NRW S. 191) mit Wirkung v. 7. 4. 2016.