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BFH 11.05.2016 V B 119/15, StuB 15/2016 S. 604

Keine Schätzung des Gewinns gem. § 64 Abs. 5 AO bei Sammlung und Verwertung von Edelmetallen

(1) Es ist durch die BFH-Rechtsprechung geklärt, dass der Tatbestand des § 64 Abs. 5 AO nur die Verwertung von Altmaterial erfasst, das wie bei Altkleidern, Altpapier und Schrott nur noch einen Altmaterialwert und keinen Gebrauchtwert hat (vgl. NWB MAAAD-21109, BStBl 2009 II S. 516 = Kurzinfo StuB 2009 S. 444 NWB WAAAD-22416). Das ist bei Edelmetallen nicht der Fall. (2) Für einen Vereinfachungszweck durch pauschale Berücksichtigung des Sammelaufwands für regelmäßig ehrenamtliche Hilfskräfte besteht im Übrigen kein Raum, wenn ein Dienstleister sammelt, der seine Kosten durch einen Abzug pro Gramm Gold verrechnet (Bezug: § 64 Abs. 5 AO; § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Praxishinweise

Bei einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können nach § 64 Abs. 5 AO Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmate...