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BFH 14.04.2016 VI R 13/14, StuB 15/2016 S. 600

Einkommen-/Lohnsteuer | Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

(1) Zum Arbeitslohn gehören auch irrtümliche Überweisungen des Arbeitgebers. Die Rückzahlung von Arbeitslohn ist erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). (2) Auch bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Abfluss einer Arbeitslohnrückzahlung erst im Zeitpunkt der Leistung und nicht bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückforderung anzunehmen (Bezug: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 25 EStG).

Praxishinweise

Hat ein beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft aus gegenüber der Gesellschaft erbrachten Leistungen einen Vergütungsanspruch, so ist nach ständiger BFH-Rechtsprechun...