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Rückwirkende Bildung einer Rücklage nach § 6c EStG bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung
Der Stpfl. kann die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht (Bezug: § 4 Abs. 3, § 6b Abs. 1, 3, 4, 7, § 6c; § 11 Abs. 1 EStG; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; § 94, § 158 Abs. 1, § 566, § 567a, § 593b BGB; § 60 Abs. 3, § 68 Satz 1, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 121 FGO).
Der BFH hat bereits mit Urteil vom - X R 148/97 NWB CAAAA-89006 (BStBl 2001 II S. 641 = Kurzinfo StuB 2001 S. 86) entschieden, dass ein bilanzierender Stpfl. mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG, die er für den Gewinn aus der Veräußerung eines bebauten Grundstücks gebildet hat, rückwirkend aufstocken darf, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht. Der ...