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LSG Baden-Württemberg 21.06.2016 L 9 R 695/16, NWB 32/2016 S. 2409

Sozialversicherungsrecht | Einschränkungen bei der „Rente mit 63“ rechtmäßig

Einschränkungen der neuen „Rente mit 63“ sind rechtmäßig. Nach der Entscheidung des Gerichts werden Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn im Regelfall nicht auf die notwendigen Versicherungszeiten angerechnet.

Anmerkung:

Die notwendigen Versicherungszeiten betragen 45 Jahre (Wartezeit). Damit sollen Fehlanreize unterbunden werden, namentlich eine „Rente mit 61“ zulasten der Sozialversicherung. Im Streitfall hat der Versicherte, der im August 1951 geboren wurde, aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit [i]Olbertz, NWB 17/2015 S. 1263Aufhebungsvertrag zum beendet und eine Abfindung in Höhe von 45.000 € erhalten. Er bezog sodann zwei Jahre Arbeitslosengeld (bis zum ). Der Versicherte hat im Juli 2014 die neu eingeführte „Rente mit 63“ ab dem beantrag...