Wissenswertes zur Organschaft
[i]Pohl, s. Seite 2424Im Rahmen der Neufassung der Körperschaftsteuer-Richtlinien 2015 hat die Finanzverwaltung zu einigen bedeutenden Fragen der körperschaftsteuerlichen Organschaft Stellung genommen. In der NWB Datenbank finden Sie rund um das Thema „Organschaft“ zahlreiche Arbeitshilfen sowie infoCenter- und Grundlagenbeiträge. Eine kleine Auswahl stellen wir Ihnen nachfolgend vor.
infoCenter- und Grundlagenbeiträge
[i]infoCenter-Beitrag NWB LAAAB-04863 Zum Einstieg in den Themenbereich enthält der infoCenter-Beitrag „Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft“ NWB LAAAB-04863 u. a. die Basisinformationen zur Eingliederung der Organgesellschaft, zum Ergebnisabführungsvertrag sowie zu den Rechtsfolgen einer Organschaft.
[i]Grundlagenbeitrag NWB EAAAE-28096 Unter der NWB DokID NWB EAAAE-28096 können Sie den Grundlagenbeitrag „Organschaft“ aufrufen, der alle relevanten Fragen rund um dieses Thema punktgenau mit aktuellem Rechtsstand beantwortet. Darüber hinaus haben Sie direkten Zugriff auf erforderliche Arbeitshilfen, mit denen sich die dargestellten Problemlösungen einfach, schnell und präzise umsetzen lassen.
Mustereinspruch „Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags auf die Dauer von mindestens fünf Jahren“
[i]Mustereinspruch NWB PAAAF-02725 Sind die Vorschriften des § 4h EStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (UntStRG) vom bzw. i. d. F. des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom sowie des § 8a KStG i. d. F. des UntStRG zur sog. Zinsschranke mit dem Grundgesetz vereinbar? Sind die Vorschriften des § 8a KStG i. V. mit § 4h EStG im Wege der teleologischen Reduktion verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass diese in reinen Inlandsfällen, in denen der vom Gesetzgeber typisierend angenommene Missbrauch durch grenzüberschreitende Finanzierungsstrukturen nicht eintreten kann, der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen nicht entgegenstehen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfragen anhängig (Az. beim BFH: I R 19/15). Einen passenden Mustereinspruch können Sie unter der NWB DokID NWB PAAAF-02725 aufrufen.
Mustereinspruch „Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c Satz 1 KStG – keine Beschränkung der Fälle des schädlichen Beteiligungserwerbs auf missbräuchliche Gestaltungen“
[i]Mustereinspruch NWB FAAAD-88760 Ist § 8c Satz 1 KStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar, als bei der unmittelbaren Übertragung innerhalb von fünf Jahren von mehr als 25 % (im Streitfall 48 %) des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind? S. 2397
Beim BVerfG ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (Az. beim BVerfG: 2 BvL 6/11). Einen passenden Mustereinspruch können Sie unter der NWB DokID NWB FAAAD-88760 aufrufen.
Mustereinspruch „Betrieb gewerblicher Art als Organträger“
Im Streit um die [i]Mustereinspruch NWB AAAAE-78090 Anerkennung einer Organschaft zwischen einem Betrieb gewerblicher Art als Organträger und einer Eigengesellschaft (GmbH) als Organgesellschaft begehrt die Klägerin im Wege einer Billigkeitsmaßnahme eine abweichende Steuerfestsetzung vorzunehmen. Ist ein Betrieb gewerblicher Art nur dann ein tauglicher Organträger, wenn er die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt und die Absicht hat, Gewinne aus dem Unternehmen zu erzielen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (Az. beim BFH: I R 26/14). Einen passenden Mustereinspruch können Sie unter der NWB DokID NWB AAAAE-78090 aufrufen.
Muster für einen Gewinnabführungsvertrag
[i]Mustervertrag NWB ZAAAB-05411 Unternehmensverträge wie der Gewinnabführungsvertrag und der Beherrschungsvertrag sind gesetzlich im Aktiengesetz in §§ 291 f. AktG geregelt. Werden solche Unternehmensverträge etwa zwischen zwei GmbHs geschlossen, so finden die Vorschriften des AktG entsprechende Anwendung.
Allgemein wird in Unternehmensverträgen die Leitung einer Gesellschaft einem anderen Unternehmen unterstellt oder sich verpflichtet, den ganzen Gewinn an den anderen Vertragsteil abzuführen. Der ganze Gewinn ist dabei der Bilanzgewinn, der sich ergäbe, wenn kein Gewinnabführungsvertrag bestünde, da in der Handelsbilanz entsprechend der Definition ein Gewinn von 0 ausgewiesen wird. Wegen der zwingenden Verpflichtung des Organträgers auch zur Verlustübernahme, § 302 AktG, hat sich auch die Bezeichnung Ergebnisabführungsvertrag etabliert.
Ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft musste bisher eine Verlustübernahmevereinbarung „entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG“ enthalten. Die „richtige“ Vertragsformulierung, die über die Anerkennung einer Organschaft entscheidet, war in der Vergangenheit immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Im Rahmen des UntStRefG 2012 hat der Gesetzgeber die Regelung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG nachgebessert. Voraussetzung für die Anerkennung einer Organschaft mit einer Organ-GmbH ist daher künftig ein sog. dynamischer Verweis auf die Anwendung des § 302 AktG.
Ein Muster zum Gewinnabführungsvertrag können Sie unter der NWB DokID NWB ZAAAB-05411 herunterladen.
Zustimmung Gewinnabführungsvertrag Organgesellschaft
Mit [i]Muster NWB JAAAB-05412 Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ändert sich der Zweck der Organgesellschaft, so dass insoweit eine Satzungsänderung vorgenommen wird und damit notarielle Beurkundung erforderlich ist. Der Zustimmungsbeschluss bedarf nach § 293 AktG der Mehrheit. Ohne Nachweis der Zustimmung darf das Registergericht die Eintragung des Beherrschungsvertrags nicht vornehmen.
Ein Muster zum Gesellschafterbeschluss können Sie unter der NWB DokID NWB JAAAB-05412 herunterladen.
Die Praxishinweise in der Schreibvorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.
Fundstelle(n):
NWB 2016 Seite 2396 - 2397
NWB JAAAF-79231