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Bilanzierung | Abzinsung einer unverzinslichen Verbindlichkeit
Eine bislang unverzinsliche Darlehensverbindlichkeit ist auch dann gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn zwar noch vor dem Bilanzstichtag eine Verzinsung vereinbart wird, die Verzinslichkeit aber erst ab dem 1. 1. des Folgejahres gelten soll. Die Verzinsung für die Zukunft stellt damit eine sog. wertbegründende Tatsache dar, die nur für das Folgejahr gilt. Allein [i]Verzinsungsabrede für Folgejahr ist wertbegründenddie Vereinbarung vor dem Bilanzstichtag genügt nicht, wenn der Zinszeitraum erst nach dem Bilanzstichtag beginnen soll.
Im Streitfall hatte eine GmbH ein Darlehen von ihrem Gesellschafter in Höhe von 750.000 € erhalten, das [i]Abzinsungsgewinn ca. 50 % unverzinslich war und für das keine bestimmte Laufzeit vereinbart worden war. Im November 2010 vereinbarten sie mit Wirkung ab einen Zinssatz von 3,5 %. Das FG bestätigte den Abzinsungsgewinn vo...