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Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienste
Seit dem gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn von derzeit noch 8,50 €. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung () festgestellt, dass das Mindestlohngesetz keine Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaftsdiensten treffe und deshalb Bereitschaftsdienste uneingeschränkt dem Mindestlohn unterliegen.
I. Sachverhalt
In dem Verfahren hatte ein Rettungsassistent aus Nordrhein-Westfalen geklagt. Der Kläger ist seit 2001 bei einem Rettungsdienst tätig. Sein Arbeitsvertrag enthält eine Bezugnahme auf den Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes (TVöD). Der Kläger bezieht ein tarifvertraglich geregeltes Bruttomonatsgehalt i. H. von 2.680 €. Mit diesem Bruttogehalt sollen auch neun Stunden Bereitschaftsdienst pro Woche abgegolten sein. Ausweislich der tarifvertraglichen Regelung gelten Bereitschaftsdienste nur zu 50 % als Arbeitszeit – und müssen entsprechend auch nur anteilig bezahlt werden. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass die nur teilweise Vergütung des Bereitschaftsdienstes gegen das Mindestlohngesetz verstoße und deshalb unwirksam sei. Dieses führe nach Ansicht des Klägers dazu, dass er A...