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Die Besteuerung Alleinerziehender
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB NAAAF-78489 Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom (BGBl 2015 I S. 1202) wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gem. § 24b EStG rückwirkend zum um 600 € auf 1.908 € pro Kalenderjahr für das erste Kind angehoben. Für jedes weitere zu berücksichtigende Kind besteht Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag von 240 € je Kalenderjahr. Durch [i]infoCenter „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ NWB LAAAD-20240 die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal in der ELSTAM-Datenbank können bestimmte Aufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug zu einer Steuerermäßigung und damit zu einem höheren Nettolohn beim Arbeitnehmer führen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird grds. mit der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).
Ausführlicher Beitrag s. .
Unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit
[i]BFH gewährt EntlastungsbetragDer BFH hat mit Urteil vom - III R 9/13 (BStBl 2015 II S. 926) entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Alleinerziehenden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet. Wenn auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, ist daher der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren.