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Zivilprozessrecht | Wiedereinsetzung bei Verlust fristwahrender Schriftsätze auf dem Postweg
War eine Partei unverschuldet daran gehindert, u. a. die Frist zur Begründung einer Berufung oder Revision einzuhalten, hat das Gericht auf entsprechendem Antrag hin auszusprechen, dass die nach Fristablauf nachgeholte Prozesshandlung als rechtzeitig vorgenommen gilt. Bei Verlust eines entsprechenden fristwahrenden Schriftsatzes auf dem Postweg ist die für eine solche Wiedereinsetzung erforderliche Glaubhaftmachung dann gegeben, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen und geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post nachvollziehbar darlegen kann, dass der Verlust mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen [i]infoCenter „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ NWB XAAAA-41730 ist.
Im Streitfall konnte der Anwalt durch Vorlage...