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Erbschaftsteuer – Festsetzung für den Vorerbfall nach dem Tod des Vorerben (BFH)
Die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall ist nach dem Tod des Vorerben regelmäßig gegen den Nacherben und nur ausnahmsweise gegen den Erben des Vorerben festzusetzen.
Hintergrund: Der Vorerbe gilt nach § 6 Abs. 1 ErbStG als Erbe. Er erwirbt den Nachlass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative ErbStG von Todes wegen und schuldet daher nach § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Erbschaftsteuer für diesen Erwerb.
Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Klägerin ist die Alleinerbin der im Januar 2012 verstorbenen Erblasserin, die ihrerseits alleinige Vorerbin ihres im Jahr 2007 verstorbenen Ehemannes E war. Bis zu dem mit dem Tod der Vorerbin eingetretenen Nacherbfall war Testamentsvollstreckung angeordnet. Das Finanzamt setzte die Erbschaftsteuer für den Vorerbfall gegen die Klägerin fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in letzter ...