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Stiftung: Haftung des Vorstands
Der Fluch der guten Tat?
Dass mit der Übernahme des Amtes als Vorstand oder Mitglied des Kuratoriums einer Stiftung auch Verantwortung und ggf. Haftungsgefahren verbunden sind, war sicherlich auch vor dem NWB XAAAE-81376 den meisten Organmitgliedern bewusst. Die erschreckende Erkenntnis aus diesem Urteil ist daher für mich auch nicht die rechtliche Feststellung, dass in diesem Fall ein Vorstand für Fehler in der Vermögensanlage in Anspruch genommen wurde. Es ist vielmehr der Umstand, dass der zugrundeliegende Sachverhalt so typisch und selbstverständlich für weite Teile der deutschen Stiftungslandschaft ist. Dabei scheint in der Praxis weitestgehend unbekannt, dass auch Stiftungen ihre Organe durch eine D&O-Versicherung schützen können. Wann diese Versicherung helfen kann und wann nicht, ist Gegenstand dieses Beitrags.
Ehrenamtliche Vorstände, die eine Vergütung von nicht mehr als 720 € pro Jahr erhalten, haften nur für vorsätzliche oder grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen.
Eine gemeinsame Versicherung für Vorstand und Aufsichtsgremium sollte nach Möglichkeit vermieden werden.
I. Haftungsrisiken bei Stiftungen
Sowohl Vorständ...