Lehrbuch Umsatzsteuer
17. Aufl. 2016
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Kapitel 9: Bemessungsgrundlage (§§ 10 – 11 UStG)
9.1 Überblick
616Um die Umsatzsteuer für steuerpflichtige (= steuerbare, nicht steuerbefreite) Umsätze errechnen zu können, bedarf es neben dem Steuersatz eines Wertmaßstabes, der Bemessungsgrundlage genannt wird. Die Steuer ergibt sich dann durch Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem Steuersatz; diesen Rechenvorgang bezeichnet man auch als Anwenden des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage, doch dazu später.
„Der Umsatz wird . . . nach dem Entgelt bemessen“; diese Aussage, die für den wichtigsten Steuertatbestand des Umsatzsteuerrechts – den entgeltlichen Leistungsaustausch – zutrifft, hat der Gesetzgeber ähnlich einer Generalklausel den Einzelregelungen der Bemessungsgrundlage vorangestellt. Immer dann nämlich, wenn der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs etwas aufwendet, um diese Leistung zu erhalten, soll die Bemessungsgrundlage für die Leistung grundsätzlich nach den Aufwendungen bestimmt werden.
Ungeachtet ihrer Form werden die Aufwendungen vom Gesetz in diesem Zusammenhang mit dem Begriff des Entgelts bezeichnet. Zum Entgelt zählt daher nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsemp...