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Neuerungen bei den Leistungen Haushaltshilfe und häusliche Krankenpflege der GKV
Mit Wirkung vom hat das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) vom (BGBl 2015 I S. 2229) die Regelungen über die Haushaltshilfe und die häusliche Krankenpflege in wesentlichen Punkten geändert und in diesem Zusammenhang auch die Leistung Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit eingeführt. Weder bei der Haushaltshilfe noch bei der häuslichen Krankenpflege wurden die bisherigen Regelungen geändert. Es wurden aber zusätzliche Leistungsansprüche geschaffen.
A. Begriff der Haushaltshilfe
In der Krankenversicherung wird die Leistung „Haushaltshilfe“ in § 38 SGB V geregelt. Sie ist eine Rechtsanspruchsleistung. Eine Regelung in der Satzung der Krankenkasse ist deshalb nicht erforderlich. Für zusätzliche Leistungen gibt es hier aber Ausnahmen.
Die Leistung ist auch eine Sachleistung, d. h. sie wird in Natur gewährt. Unter den Voraussetzungen des § 13 SGB V ist aber Kostenerstattung möglich.
Der Begriff der Haushaltshilfe wird im Gesetz nicht definiert. Aus der Tatsache, dass die Haushaltshilfe bei Ausfall der haushaltsführenden Person zu gewähren ist, muss aber geschlossen werden, dass die Hilfe in hauswirtschaftlichen Tätigkeiten besteht. Demnach umfasst die Haushaltshilfe die Dienstleistunge...