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Track 12 | Ehescheidung: Finanzämter müssen sich nicht an den Folgekosten beteiligen
Der BFH hat in mehreren NV-Entscheidungen seine Auffassung bestätigt, dass sich das Finanzamt nicht an den Folgekosten einer Scheidung beteiligen muss, zum Beispiel bei Streitigkeiten um den nachehelichen Unterhalt, die Ehewohnung, den Haushalt, das Güterrecht, das Sorgerecht für Kinder und das Umgangsrecht mit dem gemeinsamen Kind. Diese Kosten sind nicht als zwangsläufig anzusehen, da – anders als bei einer Scheidung selbst – eine außergerichtliche Regelung möglich ist.
NV-Entscheidungen des Bundesfinanzhofs – also Urteile, die vom BFH (anders als die V-Entscheidungen) nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt sind und von den Richtern mit keinem Leitsatz versehen werden – sind nur selten so interessant, dass wir sie Ihnen in „Steuern mobil” vorstellen. Heute – beim Thema Ehescheidung – ist aber mal eine Ausnahme sinnvoll.
Bekanntlich sind Prozesskosten seit dem Jahr 2013 ausnahmsweise nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, ohne den der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befrie...