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Track 06 | Umsatzsteuer: Es bleibt bei Betriebsveranstaltungen bei der Freigrenze von 110 €
Mit Wirkung ab 2015 hat der Gesetzgeber für die lohnsteuerliche Abrechnung von Betriebsveranstaltungen einen 110 €-Freibetrag eingeführt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 und 4 EStG). Dieser Freibetrag gilt allerdings nur bei der Lohnsteuer, nicht bei der Umsatzsteuer. Das hat aktuell das BMF bekräftigt und einem einheitlichen Freibetrag für die Lohn- und die Umsatzsteuer eine Absage erteilt.
Eine schlechte Nachricht gibt es, was die umsatzsteuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen angeht. Vielleicht hatten Sie ja davon gehört: Der Bund der Steuerzahler hatte angeregt, analog zur Lohnsteuer auch bei der Umsatzsteuer einen einheitlichen Freibetrag von 110 € pro Mitarbeiter und Veranstaltung einzuführen. Das hat das Bundesfinanzministerium jedoch leider abgelehnt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2015 war bekanntlich die – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer positive – Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Betriebsveranstaltungen vom Gesetzgeber ausgehebelt worden. Es gab allerdings auch eine erfreuliche Neuerung: Seit 2015 ist die bisher bestehende Freigrenze für die Zuwendungen des Arbeitgebers von 110 € in einen Freibetrag umgewandelt worden. Bei mehr als 110 € unterliegt daher nur noch der ...