VersAusglG § 8
Teil 1: Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2: Ausgleich
Abschnitt 1: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
§ 8 Besondere materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen
(1) Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten.
(2) Durch die Vereinbarung können Anrechte nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Regelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.
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UAAAF-77924