VersAusglG § 24
Teil 1: Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2: Ausgleich
Abschnitt 3: Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 2: Abfindung
§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung
(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend.
(2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.
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UAAAF-77924