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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 7 K 1532/15 GE

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Einheitliches Vertragswerk: Einbeziehung der Ausbaukosten eines Rohbaus in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer – Nachträglicher Abschluss der Werkverträge über Ausbauarbeiten durch Erwerber – Einholung und Weiterleitung der betreffenden Angebote durch den Grundstücksverkäufer vor dem Abschluss des Kaufvertrags

Leitsatz

  1. Beauftragt der Grundstückskäufer den Grundstücksverkäufer mit der Errichtung des Rohbaus und nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags Dritte mit dem weiteren Ausbau des Gebäudes, sind die Ausbaukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, soweit die vom Erwerber mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen bereits beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags zur Veräußererseite gehörten und dem Erwerber vor diesem Zeitpunkt die Ausbauarbeiten konkret benannt und zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten hatten und der Erwerber dieses Angebot später unverändert oder mit geringen Abweichungen angenommen hat (vgl. , BFHE 249, 323, BStBl II 2015, 660).

  2. Die Ausbaukosten gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Grundstücksverkäufer die den Ausbau des Gebäudes betreffenden Angebote eingeholt und vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags unter Benennung der einzelnen Unternehmen an den Erwerber weitergeleitet hat.

Fundstelle(n):
UVR 2016 S. 298 Nr. 10
BAAAF-77913

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