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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 13/16 EFG 2016 S. 1357 Nr. 16

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, BetrAVG § 16 Abs. 1, BetrAVG § 16 Abs. 3, BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2

Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente

Leitsatz

1. Die nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn er im Zeitpunkt der nachträglichen Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2. Es ist unerheblich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre für die Gesellschaft tätig ist. Für die Beurteilung der Erdienbarkeit ist die Dauer der restlichen Dienstzeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente maßgeblich.

3. Die nachträgliche Dynamisierung einer Altersrente ist bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, dessen Kapitalbeteiligung mindestens 10 % beträgt und der zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit des Unternehmens besitzt, ebenso wie bei einem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im Hinblick auf eine spätere Anpassungspflicht gem. §§ 16, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG steuerlich anzuerkennen, da beide Personengruppen nicht dem durch das BetrAVG geschützten Personenkreis angehören.

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 2689 Nr. 46
DStZ 2016 S. 637 Nr. 17
EFG 2016 S. 1357 Nr. 16
GmbH-StB 2016 S. 309 Nr. 10
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 30/2016 S. 2244
StuB-Bilanzreport Nr. 16/2016 S. 635
SAAAF-77903

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