Hinzuschätzung zu den Betriebseinnahmen eines Restaurants wegen unterbliebener vollständiger Aufbewahrung aller Kassensummenbons
mit Z-Nummern, Zweifeln an der Verbuchung unbarer Betriebseinnahmen und mehrfacher Rückstellung des Z-Bon-Zählers der elektronischen
Kasse auf 0
Leitsatz
1. Es besteht zwar für die Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG keine ausdrückliche Verpflichtung zur Führung eines Kassenbuchs,
dafür aber eine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung der Betriebseinnahmen.
2. Auch ein Steuerpflichtiger mit einer Vielzahl von Einzel-Barumsätzen (im Streitfall: Restaurant) ist nach § 147 AO und
dem ihn hinsichtlich der Vollständigkeit der Einnahmenerfassung treffenden Grundsatz der Feststellungslast zur Aufbewahrung
aller Belege, aus denen sich die Vollständigkeit nachweisen lässt, bei Führung einer elektronischen Registrierkasse zur vollständigen
Aufbewahrung auch von Kassensummenbons mit durchgehenden Z-Nummern, und zu entsprechender Dokumentation verpflichtet.
3. Die elektronische Kassenbuchführung eines Restaurants ist nicht ordnungsgemäß und berechtigt folglich zu einer Hinzuschätzung
von Betriebseinnahmen, wenn u. a. trotz technisch bestehender Möglichkeiten nicht zwischen baren und unbaren Betriebseinnahmen
(Kreditkartenumsätze) differenziert worden ist und nach Überzeugung des Gerichts erhebliche Zweifel daran bestehen, dass auch
die unbaren Betriebseinnahmen tatsächlich wie vom Steuerpflichtigen in der Kasse als Bareinnahmen gebucht worden sind, wenn
ferner der Z-Bon-Zähler mehrfach jährlich auf null zurückgestellt worden ist und damit die fortlaufende und vollständige Erfassung
aller Bons nicht mehr gewährleistet ist, und wenn zudem die tatsächlich durchgeführten Stornobuchungen nicht vollständig ausgewiesen
worden sind.
4. Es existiert kein Anspruch auf eine Schätzung nach den Mittelwerten des Rohgewinnaufschlagsatzes gemäß der amtlichen Richtsatzsammlung
(im Streitfall: Hinzuschätzung in Höhe der aus den Bankkonten nachvollziehbaren unbaren, in der Buchführung mutmaßlich nicht
erfassten Kreditkarteneinnahmen des Restaurants).
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2016 S. 766 KAAAF-77881
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