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BFH 06.04.2016 I R 61/14, StuB 14/2016 S. 558

Begriff „Wirtschaftlicher Zusammenhang“ in § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG

(1) Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). (2) Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i. S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, so sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. (3) Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht (Bezug: § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG 2002 i. d. F. des StVergAbG; Art. 63 AEUV; § 162, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 Satz 1 AO; Art. 56 EG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 4 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG; § 26 KStG 2002).

Praxishinweise

Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nrn. 3, 4...