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Umsatzsteuer | Zur Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen
(1) Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. (2) Die Einräumung von Parkmöglichkeiten an Hotelgäste gehört nicht dazu; sie ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn hierfür kein gesondertes Entgelt berechnet wird (Bezug: § 12 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 11 UStG).
Die Umsatzsteuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen auf 7 %. Einschränkend gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG der ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen ...