Quo vadis, Erbschaftsteuer ...
... Bundesrat ruft Vermittlungsausschuss an
Die vom Bundestag verabschiedete Reform der Erbschaftsteuer muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden. Dies hat der Bundesrat am beschlossen. Der Hintergrund ist bekannt: Das BVerfG hatte Ende 2014 die bisherigen Privilegien für Betriebserben als zu weitgehend bezeichnet und dem Gesetzgeber aufgegeben, bis eine Neuregelung zu finden. Im September letzten Jahres hatte der Bundesrat eine teils kritische Stellungnahme zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben. Am einigte sich die Große Koalition auf einen Kompromiss, den der Bundestag wenige Tage später umsetzte. Wieder einmal hat die Politik ein Trauerspiel abgegeben: Nach über einem Jahr konnte man sich nicht einigen. Wie geht es nun weiter? Eine Einigung wird es frühestens im Herbst geben. Und bis dahin: Ist das alte Recht weiterhin anwendbar? Eigentlich nicht, so könnte man meinen, aber nach einem Bericht der Frankfurter Allgemeine Zeitung zufolge hat sich der Sprecher des BVerfG, Michael Allmendinger, bereits am zu den Folgen einer nicht fristgerechten Reform der Erbschaftsteuer geäußert. Danach passiere zunächst einmal gar nichts. Allmendinger verweist auf zwei Aussagen im Tenor der BVerfG-Entscheidung, wo es unter Punkt 2 heißt: „Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum zu treffen.“ Diese beiden Aussagen seien getrennt zu betrachten, somit könne bis zu einer Neuregelung das alte Recht weiter angewendet werden. Ferner sei nicht vorgesehen, dass das BVerfG von sich aus prüft, ob eine Neuregelung fristgerecht getroffen wurde. Allmendinger hält es für wahrscheinlicher, dass erneut gegen Steuerbescheide geklagt wird und so weitere Fälle vor dem BVerfG landen. Hier könne dann entschieden werden, wie es weitergehen soll. Diese Aussage fördert nicht gerade das Vertrauen in die Rechtsprechung. Die Unsicherheit bei Unternehmensübertragungen bleibt bestehen.
Übernahmeverlust bei Umwandlung
Nach dem ist in Bezug auf § 4 Abs. 6 Satz 4 UmwStG die dort angeordnete beschränkte Berücksichtigung des Übernahmeverlustes bei Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft auch in den Fällen verfassungsgemäß, in denen der Übernahmeverlust vollständig außer Ansatz bleibt. Vorausgesetzt, es sind keine Bezüge i. S. des § 7 UmwStG angefallen. Dabei sieht der BFH zwar einen Verstoß gegen das sog. objektive Nettoprinzip durch die endgültige Nichtberücksichtigung der ursprünglichen Anschaffungskosten, erachtet diesen jedoch im Rahmen der gesetzgeberischen Intention der Einmalbesteuerung und Typisierungsbefugnis als sachlich gerechtfertigt. stellen ab S. 527 zunächst das dar und beleuchten insbesondere die bereits in diesem Urteil angedeuteten Vertragsgestaltungen zur Vermeidung negativer Gesetzesfolgen.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 14/2016 Seite 1
NWB GAAAF-77745