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Einkommensteuer | Anrechnung ausländischer Steuern – Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen mit den den ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, bestimmt sich nach dem Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs. 4 EStG). (2) Weisen die Aufwendungen sowohl mit ausländischen Einkünften i. S. des § 34d EStG als auch mit inländischen Einkünften oder mit mehreren Arten von ausländischen Einkünften einen Veranlassungszusammenhang auf, sind sie aufzuteilen oder den Einkünften zuzurechnen, zu denen sie vorwiegend gehören. (3) Diese Zurechnungsgrundsätze verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Unionsrecht.
Die Klägerin, ein das Krankenversicherungsgeschäft betreibender Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, erzielte über Sp...