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Einkommensteuer | Rückwirkende Bildung einer § 6c-Rücklage bei Erhöhung der Gegenleistung aus einer Grundstücksveräußerung
Der Steuerpflichtige kann nach dem die Rücklage nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 6b Abs. 3 EStG rückwirkend bilden, wenn sich der Veräußerungspreis in einem späteren Veranlagungszeitraum erhöht und dadurch erstmals ein Veräußerungsgewinn entsteht.
Das beruht auf zwei entscheidenden Aussagen. Einmal darauf, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks nur wertbildender Faktor ist und nicht zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarken kann, wobei im Streitfall noch hinzukam, dass die Möglichkeit der Nutzung der veräußerten Fläche zum Betrieb einer Windkraftanlage erst dem Erwerber zugefallen ist und schon deshalb nicht zu einem [i]Übersicht „Gewinnübertragungen nach §§ 6b, 6c EStG undR 6.6 EStR“ NWB QAAAF-75202 Entgelt beim Veräußerer führen kann. Zum anderen hat der BFH auch für den Fall der Gewinnübertragung nach § 6c EStG zu Re...