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FG Berlin-Brandenburg 11.02.2016 9 K 9317/13, BBK 14/2016 S. 673

Lohn und Gehalt | Kein Abzug von Leasingkosten bei Gehaltskürzung

Ein Arbeitnehmer kann die Leasingraten für seinen Dienstwagen nicht als Werbungskosten absetzen, wenn ihm die Leasingraten bereits von seinem Bruttogehalt abgezogen worden sind. Er hat dann nämlich bereits ein geringeres Gehalt versteuert.

Im Urteilsfall durfte der Kläger einen Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Ihm wurden die Leasingraten sowie [i]Bruttogehalt wurde um Leasingraten gemindertbestimmte Benzinkosten vom Gehalt abgezogen. Er setzte die Leasingraten sowie die Benzinkosten als Werbungskosten an, soweit er den Dienstwagen für Dienstfahrten genutzt hatte.

[i]FG bejaht BarlohnumwandlungDas FG lehnte den Werbungskostenabzug wegen der Kürzung des Bruttogehalts ab. Dabei ging es von einer Barlohnumwandlung in Sachlohn aus. S. 674

Hinweis:

[i]Barlohnumwandlung führt nicht zu geringerem GehaltDer Ansatz des FG, von einer Barlohnumwandlung und von einem niedrigeren Bruttogehalt auszugeh...