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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 853/12 K,G,F,AO EFG 2015 S. 1683 Nr. 20

Gesetze: UmwStG 1995 § 12 Abs. 2 S. 2, UmwStG 1995 § 12 Abs. 2 S. 4, AO § 163, FGO § 102

Verschmelzung: Hinzurechnung einer vorangegangenen Teilwertabschreibung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG trotz fehlendem Verlustvortrages

Leitsatz

  1. Eine vorangegangene Teilwertabschreibung ist nach ersatzloser Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 auch dann durch Hinzurechnung rückgängig zu machen ist, wenn es tatsächlich zu keiner doppelten Nutzung übergegangener Verluste kommt (vgl. , BFHE 196, 232, BStBl II 2002, 27, und nachgehend , BVerfGE 120, 56).

  2. Das Einkommen und der Gewerbeertrag ist indessen aus sachlichen Billigkeitsgründen gem. § 163 AO ohne die Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 zu ermitteln, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft über einen nach der Verschmelzung nutzbaren Verlustvortrag nicht verfügt und somit der Gesetzeszweck der Verhinderung einer doppelten Verlustnutzung nicht betroffen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 8 Nr. 27
DStRE 2016 S. 981 Nr. 16
EFG 2015 S. 1683 Nr. 20
GmbH-StB 2016 S. 312 Nr. 10
TAAAF-76987

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