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Keine Aufteilung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
(1) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. (2) Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit (als Liebhaberei eingestufte wissenschaftliche Tätigkeit) ist einer privaten Nutzung gleichzustellen (Bezug: § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1, Abs. 5, § 12 Nr. 1 EStG 2002). NWB OAAAF-75528,
Der Kläger nutzte sein häusliches Arbeitszimmer nach seinen Angaben in den Streitjahren zeitanteilig zu 30 % für seine wissenschaftliche Tätigkeit, welche als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen ist, und im Übrigen für Hausverwaltungen für insgesamt 19 Wohneinheiten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietu...