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BFH 17.02.2016 X R 32/11, StuB 13/2016 S. 518

Gemischt genutztes Arbeitszimmer

Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. „Arbeitsecke“), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des NWB UAAAF-48793, BStBl 2016 II S. 265 = Kurzinfo StuB 2016 S. 116 NWB JAAAF-49439; Bezug: § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Praxishinweise

(1) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt nach dem Beschluss des Großen Senats des NWB UAAAF-48793 (BStBl 2016 II S. 265 = Kurzinfo StuB 2016 S. 116 NWB JAAAF-49439) voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Das war für den streitigen Raum im Urteilsfall nicht erfü...