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BFH 10.03.2016 III R 2/15, StuB 13/2016 S. 522

Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses

(1) Das FA ist nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO verfahrensrechtlich zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt, wenn ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten wird. (2) Aufgrund der im Einspruchsverfahren geltenden umfassenden Überprüfungsmöglichkeit nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO ist das FA nicht an die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften §§ 130 f., 172 ff. AO gebunden (Bezug: §§ 130 f., §§ 172 ff., § 222, § 227, § 240, § 258, § 309, § 367 Abs. 1, Abs. 2 AO).

Praxishinweise

(1) Die Finanzbehörde, die über einen Einspruch entscheidet, hat nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann dabei gem. § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gege...